Geburtsregister

Geburt im Standesamt anzeigen

Geburtsbeurkundung 

Grundsätzlich gilt, dass die Geburt eines Kindes dem Standesamt des Geburtsorts innerhalb einer Woche angezeigt werden muss. Die Anzeige erfolgt bei Geburt im Klinikum Erding durch die Einrichtung. Bei einer Hausgeburt zeigen die Angehörigen (Vater oder Mutter) die Geburt unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme an.

Folgende Unterlagen sind in der Regel für die Beurkundung der Geburt notwendig (bei ausländischer Beteiligung können noch weitere Unterlagen notwendig sein):

  beide Eltern Mutter Vater
Eltern verheiratet und Eheschließung in Deutschland Eheurkunde, Vordruck zur Namensführung des Kindes Ausweisdokument Ausweisdokument


Eltern verheiratet und Eheschließung im Ausland

Eheurkunde, Vordruck zur Namensführung des Kindes Geburtsurkunde, Ausweisdokument Geburtsurkunde, Ausweisdokument
Eltern nicht verheiratet Vaterschaftsanerkennung, Vordruck zur Namensführung des Kindes Geburtsurkunde, Ausweisdokument Geburtsurkunde, Ausweisdokument

Anerkennung der Vaterschaft

Im deutschen Abstammungsrecht ist festgelegt: Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine gerichtliche Feststellung erforderlich. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch vor Geburt des Kindes möglich. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Zustimmung durch die Mutter erforderlich.

Geburtsnamenbestimmung

Nach deutschen Recht gilt:

Familienname

  • Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Wünschen die Eltern, dass das Kind den Familiennamen des Vaters führt oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen, müssen sie beim Standesamt zusätzlich eine Namenserteilung unterschreiben.

Vornamen

  • Die Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Vornamensgebung frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.
  • Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name.

Für Fragen zur Geburtsnamensbestimmung nach ausländischem Recht wenden sich Eltern direkt an das Standesamt.

Termin vereinbaren:

Standesamt,
Andrea Hoffmann
Landshuter Straße 4, Zimmer 1.06

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