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Stadt Erding
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Seit dem Juni 2004 ist die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland entfallen. Das bedeutet, dass die Vorschrift des Paragraphen 13 Abs. 2 Meldegesetz, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb einer Woche abzumelden haben, nur noch in denjenigen Fällen anzuwenden ist, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Das ist zum Beispiel bei der Aufgabe eines Nebenwohnsitzes oder beim Wegzug ins Ausland der Fall. Die Anmeldepflicht innerhalb einer Woche ab Umzug besteht selbstverständlich weiterhin.
Zuständige Stelle in der Stadt Erding ist das Einwohneramt. >>